
Hausrat erben: Was zum Hausrat gehört und wem er beim Tod zusteht
Sonntagnachmittag, ein Wohnzimmer, das noch genauso aussieht wie immer. Drei Geschwister stehen vor der Vitrine ihrer Mutter: das gute Geschirr, die Kristallgläser, die Schneekugel vom Ostseeurlaub. Irgendwann sagt einer leise: „Und was machen wir jetzt damit?“
Hausrat erben heißt: Erinnerungen treffen auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Gehört das alles automatisch zum Nachlass? Was davon steht dem Vater zu, der hier weiter wohnt? Und wem gehörte das gute Geschirr eigentlich - ihr, ihm oder beiden?
Die gute Nachricht: Auf die meisten dieser Fragen hat das Gesetz eine ziemlich klare Antwort. Wir sortieren sie für dich, Frage für Frage.
Geschrieben von
René Corten
Zertifizierter Sachverständiger (DGUSV)
René begutachtet Schadensfälle für große Versicherer - mit DGUSV-Zertifizierung und hunderten Gutachten im Rücken. Was er dabei am häufigsten sieht: fehlende Nachweise. Deshalb hat er Hausratgenie gegründet und schreibt hier, was du wissen solltest, bevor es drauf ankommt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Hausrat fällt nur in den Nachlass, soweit er dem Verstorbenen gehörte. Was dem überlebenden Partner gehört, erbt niemand.
- Als gesetzlicher Erbe kann der Ehepartner zusätzlich den Voraus verlangen: neben Kindern, was er für einen angemessenen Haushalt braucht, neben Eltern oder Geschwistern den ganzen ehelichen Hausrat samt Hochzeitsgeschenken.
- Kleidung, Schmuck und Hobby-Sachen gehören nicht zum Voraus.
- Unverheiratete Partner erben ohne Testament nichts, können aber in den Mietvertrag eintreten.
- Wer was bekommt, muss im Testament selbst stehen, beim eigenhändigen Testament von Hand geschrieben. Eine getippte Liste reicht nicht.
Gehört Hausrat zum Nachlass?
Ja, Hausrat gehört zum Nachlass, aber nur der Teil, der dem Verstorbenen gehört hat. Nach § 1922 BGB geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erben über, dazu zählen auch Möbel, Geschirr und Kleidung. Was dem überlebenden Partner gehört, fällt dagegen nicht in den Nachlass: Das erbt niemand, weil es schon jemandem gehört.
Juristen nennen das Gesamtrechtsnachfolge: Der Nachlass geht als Ganzes an die Erben, wie ein einziger großer Umzugskarton. Hinein kommt aber nur, was dem Erblasser (so heißt der Verstorbene im Juristendeutsch) gehörte, bei gemeinsamen Sachen nur sein Anteil. (Keine Sorge: Zersägt wird dabei nichts, es geht um Anteile auf dem Papier.)
Was der Hausrat wert ist und wie ein Nachlassverzeichnis aussieht, klärt unser Ratgeber zum Wert von Hausrat im Nachlass. Hier geht es um die Frage davor: Wem steht was zu? Und da hat der überlebende Ehepartner den anderen Erben etwas voraus. Wörtlich.
Welcher Hausrat steht dem überlebenden Ehepartner zu?
Ist der Ehepartner gesetzlicher Erbe, steht ihm neben seinem Erbteil der sogenannte Voraus nach § 1932 BGB zu. Neben Kindern oder Enkeln sind das die Haushaltsgegenstände, die er für einen angemessenen Haushalt braucht (kleiner Voraus). Neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern stehen ihm der gesamte eheliche Hausrat plus die Hochzeitsgeschenke zu (großer Voraus).
Der Voraus kommt obendrauf und wird nicht auf den Erbteil angerechnet (neben Kindern ein Viertel, bei Zugewinngemeinschaft die Hälfte, §§ 1931, 1371 BGB). Zubehör eines Grundstücks gehört allerdings nie zum Voraus. Und was heißt „angemessen“? Jedenfalls nicht Campingkocher und ein Teller: Maßstab sind die Lebensverhältnisse beim Erbfall, nicht das Nötigste. Ob sich der Ehepartner Ersatz leisten könnte, ist egal.
Wichtig: Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis, also ein Anspruch gegen die Erben. Die Sachen des Verstorbenen gehen nicht von selbst auf den Ehepartner über, er muss sie von den Miterben verlangen. Wie bei einem Gutschein: Das Recht darauf ist dir sicher, die Ware rückt aber erst der Laden heraus, hier die Erbengemeinschaft vor der Teilung.
Bekommt der Ehepartner den Voraus? Die Kurzprüfung
- Verheiratet oder eingetragene Lebenspartner (§ 10 LPartG)? Sonst gibt es keinen Voraus.
- Gesetzlicher Erbe? Per Testament eingesetzt: kein Voraus, außer das Testament ordnet ihn ausdrücklich an.
- Ausgeschlagen, enterbt, verzichtet, erbunwürdig? Kein Voraus.
- Scheidungsverfahren beim Tod? Der Voraus kann wegfallen (§ 1933 BGB).
- Kinder oder Enkel da? Dann gibt es nur den kleinen Voraus.
Bei der Pflichtteilsberechnung für Kinder, Enkel und Eltern wird der Voraus übrigens vorab aus dem Nachlasswert herausgerechnet (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB). Unterm Strich ist der Voraus kein Entgegenkommen der Erben, sondern ein Platz, den das Gesetz längst reserviert hat.
Was gehört zum Hausrat im Erbfall?
Zum Hausrat im erbrechtlichen Sinn zählen alle Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienen: Möbel, Teppiche, Geschirr, Küchen- und Unterhaltungsgeräte, Bücher und Bilder, die zur Einrichtung gehören. Persönliche Sachen wie Kleidung, Schmuck oder Hobby-Ausrüstung gehören zwar zum Nachlass, aber nicht zum Voraus des Ehepartners. Das Steuerrecht zählt Kleidung dagegen zum Hausrat.
„Hausrat“ ist wie das Wort „Bank“: Auf der einen sitzt du im Park, zur anderen bringst du dein Geld. Im Erbrecht meint es den gemeinsamen Haushalt, im Erbschaftsteuergesetz gehören ausdrücklich auch Wäsche und Kleidungsstücke dazu (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Gegenstand | Gehört zum Nachlass? | Gehört zum Voraus? | Steuerlich (§ 13 ErbStG) |
|---|---|---|---|
Möbel, Teppiche, Geschirr, Elektrogeräte | Ja | Ja | Hausrat |
Kleidung | Ja | Nein | Hausrat |
Schmuck | Ja | Nein | Andere bewegliche Gegenstände |
Auto | Ja | Nur der gemeinsam und rein privat genutzte Familienwagen | Andere bewegliche Gegenstände |
Kunst und Bilder | Ja | Nur als Einrichtung, nicht als Geldanlage | Je nach Art |
Fachbibliothek, Hobby-Ausrüstung | Ja | Nein | Nicht pauschal |
Hochzeitsgeschenke | Ja | Ja, im großen Voraus | Nicht pauschal |
Briefe, Tagebücher, Urkunden | Ja | Bleiben gemeinschaftlich (§ 2047 Abs. 2 BGB) | Nicht pauschal |
„Ja“ beim Nachlass heißt immer: soweit es dem Verstorbenen gehörte. „Ja“ beim Voraus heißt neben Kindern: soweit es für einen angemessenen Haushalt gebraucht wird. Steuerlich hat in Steuerklasse I jeder Topf seinen eigenen Freibetrag pro Erbe: 41.000 Euro für Hausrat und 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände. Was das für die Erbschaftsteuer heißt, zeigt unser Leitfaden zum Hausrat im Nachlass.
Der Wintermantel ist für das Finanzamt also Hausrat, beim Voraus aber Privatsache. (Einheitliche Begriffe gehören erkennbar nicht zu den Hobbys des Gesetzgebers.)
Erst Eigentum klären, dann erben
Alles bisher setzt voraus, dass klar ist, was dem Verstorbenen gehörte. Klingt banal, ist es aber nicht: Im gemeinsamen Haushalt verschwimmt das über die Jahre. Wer weiß nach zwanzig Jahren noch, wer den Esstisch bezahlt hat?
Das Gesetz hilft mit einer Eigentumsvermutung: Für den Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist (§ 1006 BGB). Für unverheiratete Paare hat der Bundesgerichtshof präzisiert (Az. IX ZR 92/05): Bei gemeinsam besessenen Sachen, die während des Zusammenlebens angeschafft wurden, wird Miteigentum vermutet. In den Nachlass fällt dann nur der Anteil des Verstorbenen.
Widerlegen lässt sich das vor allem mit einem Kaufbeleg, der zeigt, wer als Käufer aufgetreten ist. Eine Lieferadresse allein reicht nicht, so das Amtsgericht Brandenburg (Az. 31 C 280/19). Wie an der Theatergarderobe: Ohne Marke wird es mühsam zu erklären, welcher der zwanzig schwarzen Mäntel deiner ist.
Genau hier zahlt sich Dokumentation zu Lebzeiten aus. Eine digitale Inventar-App wie Hausratgenie hängt Foto, Kaufpreis und Beleg direkt an den jeweiligen Gegenstand, sortiert nach Räumen, statt dass die Bons im Schuhkarton verblassen. Ehrlicherweise: Fotos beweisen kein Eigentum, aber datierte Bilder können zusammen mit Belegen beim Nachweis helfen.
Ähnliche Beweisfragen kennen Paare von der Trennung, wenn sie Eigentum am Hausrat belegen müssen. Im Erbfall gilt: Was nachweislich dir gehört, steht gar nicht erst zur Verteilung.
PraxiserfahrungFiktives Beispiel: unverheiratetes Paar, zwei Familien, unterschiedliche Dokumentation
Zwei Geschwisterpaare, gleiche Lage: Der Vater ist gestorben, seine Lebensgefährtin lebt noch in der gemeinsamen Wohnung. Bei den Geschwistern A. weiß niemand, wer Klavier, Fernseher oder Esstisch bezahlt hat. Erinnerung steht gegen Erinnerung, aus Trauer wird Streit. Bei den Geschwistern B. hatten Vater und Partnerin ihren Hausrat Jahre zuvor mit Fotos und Kaufbelegen erfasst. Mit Liste und Belegen ist schnell geklärt, was der Partnerin gehört, was in den Nachlass fällt und worüber man überhaupt reden muss.
Tod des Lebensgefährten: Kein Erbrecht, aber ein Platz im Mietvertrag
Rund 3,3 Millionen Paare in Deutschland leben ohne Trauschein zusammen, das sind 16 Prozent aller Paare (Statistisches Bundesamt, Mikrozensus). Für sie ist die Lage klar und ernüchternd:
„Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht."
Ohne Testament erbt der Lebensgefährte also auch vom Hausrat nichts, einen Voraus gibt es nicht. Selbst der Dreißigste (§ 1969 BGB) ist ein Wackelkandidat: Danach können Familienangehörige aus dem Hausstand, die Unterhalt bezogen haben, von den Erben 30 Tage lang Unterhalt verlangen und Wohnung und Haushaltsgegenstände wie bisher nutzen. Ob Lebensgefährten dazugehören, ist umstritten. Verlass dich nicht darauf.
Und die gemeinsame Mietwohnung? Hier stehen Lebensgefährten besser da, als manche Ratgeber vermuten lassen: Nach § 563 Abs. 2 S. 3 BGB tritt auch in den Mietvertrag ein, wer mit dem Mieter „einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“ geführt hat. Ablehnen lässt sich das binnen eines Monats. (Ehepartner im gemeinsamen Haushalt treten ohnehin ein, § 563 Abs. 1 BGB.) Eng wird es, wenn die Wohnung dem Verstorbenen gehörte: Dann geht sie an die Erben.
Ohne Trauschein und Testament schützt dich also vor allem eins: der Nachweis, was dir gehört.
Darf ein Miterbe die Wohnung allein ausräumen?
Nein, allein ausräumen darf kein Miterbe. Der Nachlass gehört allen Erben gemeinsam als Erbengemeinschaft, über einzelne Gegenstände verfügen können sie nur zusammen (§ 2040 BGB). Wer etwas mitnimmt, um es zu behalten, kann zudem stillschweigend die Erbschaft annehmen und sich so die Ausschlagung verbauen. Wer nur sichtet, sichert und dokumentiert, nimmt nach der Kommentarliteratur dagegen nicht an.
Für die ersten Wochen hilft diese Reihenfolge:
- Testament abliefern. Wer eins findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB), auch wenn darin die Briefmarkensammlung an den Cousin geht. (Paragrafen kennen keine Ausnahme für Überraschungen.)
- Sichern und dokumentieren. Notmaßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen (§ 2038 BGB). Auch ein Nachlassverzeichnis wertet die Kommentarliteratur nicht als Annahme.
- Nichts Wertvolles mitnehmen, solange die Ausschlagung offen ist. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB), in bestimmten Auslandsfällen sechs Monate.
- Voraus abgrenzen, bevor verteilt wird.
- Gemeinsam entscheiden. Für die laufende Verwaltung reicht notfalls eine Mehrheit nach Erbteilen, verkaufen oder verschenken dürft ihr nur zusammen. Jeder kann die Aufteilung des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB).
- Mietvertrag prüfen. Tritt niemand ein, läuft er mit den Erben weiter. Erben und Vermieter können dann binnen eines Monats ab Kenntnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, also mit knapp drei Monaten (§ 564 BGB). Vorsicht: Kündigst du vor der Entscheidung über die Ausschlagung, kann das unter Umständen als Annahme gelten. Wie das Räumen danach Schritt für Schritt läuft, zeigt unser Ratgeber zur Haushaltsauflösung nach einem Todesfall.
Und wie verteilt ihr den Rest? Das ist ein eigenes, oft emotionales Kapitel, mit Verfahren und Rechenbeispiel in unserem Ratgeber, wie ihr Hausrat in der Erbengemeinschaft fair aufteilt. Für jetzt reicht: Einigt euch schriftlich, bevor jemand etwas wegträgt, und holt bei Streit oder größeren Werten einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar dazu. Erst sichten, dann entscheiden, dann tragen.
Hausrat zu Lebzeiten regeln: Was ein Testament kann und eine Liste nicht
Laut einer Allensbach-Studie für die Deutsche Bank haben nur 35 Prozent der potenziellen Erblasser ein Testament. Für die meisten anderen gilt damit die gesetzliche Erbfolge.
Wer es anders regeln will, braucht ein Testament. Die Variante für den Küchentisch ist das eigenhändige Testament, komplett mit der Hand geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB). Laut Bundesjustizministerium gilt das vom ersten bis zum letzten Buchstaben (ja, wirklich jeder), am Computer geschrieben ist es ungültig. Darin kannst du Gegenstände per Vermächtnis zuwenden (etwa als Hausratsvermächtnis) oder per Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) die Aufteilung festlegen. Leicht übersehen: Setzt du deinen Ehepartner im Testament als Erben ein, entfällt der Voraus, außer du ordnest ihn ausdrücklich an.
Jetzt der ehrliche Teil, den du von einer Inventar-App vielleicht nicht erwartest: Eine Liste in Hausratgenie ist kein Testament. Auch kein PDF und keine getippte Anlage. Der Bundesgerichtshof hat eine Erbeinsetzung für unwirksam erklärt, weil sich die Erben erst über eine Anlage bestimmen ließen, die nicht die Testamentsform wahrte (Az. IV ZB 30/20). Heißt: Wer was bekommt, muss im handschriftlichen Testament selbst stehen. Beim Formulieren hilft ein Notar, der das Testament auch gleich beurkunden kann.
Die App weiß, was da ist. Wer es bekommt, entscheidet dein Testament.
Klarheit schaffen, bevor Fragen entstehen
Fotografiere deinen Hausrat Raum für Raum, hänge Kaufbelege direkt an den Gegenstand und behalte den Gesamtwert im Blick. Das hilft im Versicherungsfall und genauso, wenn eines Tages jemand wissen will, was wem gehört.
Häufige Fragen
Fazit: Erst klären, dann verteilen
Hausrat erben ist weniger kompliziert, als es sich in der vollen Wohnung anfühlt, wenn die Reihenfolge stimmt: erst klären, was dem Verstorbenen gehörte, dann den Voraus prüfen, dann gemeinsam verteilen. Wer vorsorgen will, regelt im Testament, wer was bekommt, und hält mit Fotos und Belegen fest, was überhaupt da ist und wem es gehört.
Die Vitrine bleibt dieselbe. Nur die Frage, wem sie gehört, hat dann eine Antwort.
Quellen
- § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- § 1931 BGB (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html
- § 1932 BGB (Voraus des Ehegatten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html
- § 1933 BGB (Ausschluss des Ehegattenerbrechts): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1933.html
- § 1371 BGB (Zugewinnausgleich im Todesfall): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html
- § 1006 BGB (Eigentumsvermutung für Besitzer): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1006.html
- § 1943 BGB (Annahme und Ausschlagung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1943.html
- § 1944 BGB (Ausschlagungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html
- § 1969 BGB (Dreißigster): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1969.html
- § 2038 BGB (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2038.html
- § 2040 BGB (Verfügung über Nachlassgegenstände): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2040.html
- § 2042 BGB (Auseinandersetzung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2042.html
- § 2047 BGB (Verteilung des Überschusses): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2047.html
- § 2048 BGB (Teilungsanordnungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2048.html
- § 2247 BGB (Eigenhändiges Testament): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html
- § 2259 BGB (Ablieferungspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2259.html
- § 2311 BGB (Wert des Nachlasses beim Pflichtteil): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2311.html
- § 563 BGB (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563.html
- § 564 BGB (Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__564.html
- § 10 LPartG (Erbrecht der Lebenspartner): https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__10.html
- § 13 ErbStG (Steuerbefreiungen): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- BGH, Urteil vom 14.12.2006, IX ZR 92/05: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=14.12.2006&Aktenzeichen=IX+ZR+92%2F05
- BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.11.2021&Aktenzeichen=IV+ZB+30%2F20
- AG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2021, 31 C 280/19: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG+Brandenburg&Datum=31.03.2021&Aktenzeichen=31+C+280/19
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Broschüre „Erben und Vererben“: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Erben_Vererben.html
- Bundesnotarkammer, Nichteheliche Lebensgemeinschaft: https://www.notar.de/themen/familie/lebensgemeinschaft
- Verbraucherzentrale, Erbe ausschlagen: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/erbe-ausschlagen-das-muessen-sie-wissen-32411
- von Göler (Hrsg.), BGB-Kommentar, RAin Vera Knatz zu § 1932 BGB (Voraus des Ehegatten, Abgrenzungen): https://bgb.kommentar.de/voraus-des-ehegatten/abgrenzungen-kasuistik
- von Göler (Hrsg.), BGB-Kommentar, RAin Corinna Stiehl zu § 1943 BGB (Annahme und Ausschlagung, Definitionen): https://bgb.kommentar.de/annahme-und-ausschlagung-der-erbschaft/definitionen
- Statistisches Bundesamt, Paare nach Lebensform (Mikrozensus): https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/3-1-paare.html
- Deutsche Bank / Institut für Demoskopie Allensbach, Studie „Erben und Vererben“: https://www.db.com/news/detail/20241126-deutsche-bank-studie-erben-und-vererben-2024?language_id=3